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   VGH Bayern, 06.04.2000 - 6 B 96.56   

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VGH Bayern, 06.04.2000 - 6 B 96.56 (https://dejure.org/2000,52489)
VGH Bayern, Entscheidung vom 06.04.2000 - 6 B 96.56 (https://dejure.org/2000,52489)
VGH Bayern, Entscheidung vom 06. April 2000 - 6 B 96.56 (https://dejure.org/2000,52489)
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Wird zitiert von ... (13)

  • VG München, 22.09.2009 - M 2 K 08.2764

    Erschließungsbeitrag; erstmalige endgültige Herstellung; Kostenspaltung;

    Welche Merkmale eine Straße aufweisen musste, um nach dem bis zum 29. Juni 1961 geltenden Recht als endgültig hergestellt gelten zu können, bestimmt sich nach den landesrechtlichen und örtlichen straßenbaurechtlichen Vorschriften sowie städtebaulichen Regelungen, nach etwaigen Richtlinien für den Abschluss von Straßenkostensicherungsverträgen, nach der erkennbar gewordenen Straßenplanung der Gemeinde und, falls es an dahingehenden Unterlagen fehlt, nach den örtlichen Verkehrsbedürfnissen (st. Rspr. des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, s. BayVGH vom 6.4.2000 - 6 B 96.56 - vom 10.4.2001 - 6 B 96.2239 -).

    Haben örtliche Bauvorschriften sich im Laufe der Jahre geändert, ist jede Baumaßnahme an der Regelung ihrer Zeit zu messen (BayVGH vom 6.4.2000, a.a.O.).

  • VG Augsburg, 14.04.2022 - Au 2 K 20.2123

    Erschließungsbeitragsrecht, Zeitpunkt der erstmaligen Herstellung der

    Maßgeblich für die Beurteilung, ob eine Straße nach dem bis zum 29. Juni 1961 geltenden Recht als endgültig hergestellt angesehen werden kann, sind z.B. hierzu ergangene landesrechtliche bzw. örtliche straßenbaurechtliche Vorschriften (BayVGH, U.v. 6.4.2000 - 6 B 96.56 - juris Rn. 17).

    War eine Erschließungsanlage zu irgendeinem Zeitpunkt endgültig hergestellt, verliert sie diese Eigenschaft durch spätere Änderungen der Sach- und Rechtslage nicht mehr (BayVGH, U.v. 6.4.2000 - 6 B 96.56 - juris Rn. 17).

  • VGH Bayern, 24.08.2012 - 6 ZB 10.215

    Erschließungsbeitragsrecht; Anbaustraße; vorhandene Erschließungsanlage;

    a) Das Verwaltungsgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die Schneeglöckchenstraße nach den maßgeblichen rechtlichen Kriterien (dazu etwa BayVGH, U.v. 6.4.2000 - 6 B 96.56) nicht bereits vor dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes am 30. Juni 1961 insgesamt endgültig hergestellt worden war und damit nicht als vorhandene Erschließungsanlage im Sinn von § 242 Abs. 1 BauGB dem Regime des Erschließungsbeitragsrechts (Art. 5a KAG i.V.m. § 127 ff. BauGB) entzogen ist.
  • VG Augsburg, 23.02.2023 - Au 2 K 22.416

    Erschließungsbeitragsrecht, Vorliegen einer vorhandenen Erschließungsanlage (sog.

    War eine Erschließungsanlage zu irgendeinem Zeitpunkt endgültig hergestellt, verliert sie diese Eigenschaft durch spätere Änderungen der Sach- und Rechtslage nicht mehr (BayVGH, U.v. 6.4.2000 - 6 B 96.56 - juris Rn. 17).
  • VG Würzburg, 20.09.2018 - W 3 K 16.669

    Vorausleistung auf Erschließungsbeitrag - Verlängerung einer bestehenden Straße

    Denn der Beklagten oblag an der N. Straße als Ortsdurchfahrt einer Staatsstraße die Straßenbaulast und die Straße war zumindest stillschweigend durch Betätigung des Unterhalts gewidmet (vgl. BayVGH, U.v. 6.4.2000 - 6 B 96.56 - juris Rn. 22).
  • VG München, 27.02.2012 - M 2 S 12.523

    Erschließungsbeitrag; erschlossenes Hinterliegergrundstück; Angebot dinglicher

    Welche Merkmale eine Straße aufweisen muss, um nach dem bis zum 29. Juni 1961 geltenden Recht als endgültig hergestellt gelten zu können, bestimmt sich nach den landesrechtlichen und örtlichen straßenbaurechtlichen Vorschriften sowie städtebaulichen Regelungen, nach etwaigen Richtlinien für den Abschluss von Straßenkostensicherungsverträgen, nach der erkennbar gewordenen Straßenplanung der Gemeinde und, falls es an dahingehenden Unterlagen fehlt, nach den örtlichen Verkehrsbedürfnissen (ständige Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, s. z.B. BayVGH v. 06.04.2000 - 6 B 96.56 - v. 10.04.2001 - 6 B 96.2239 -).
  • VG Bayreuth, 24.10.2023 - B 4 K 21.283

    Festsetzung von Erschließungsbeiträgen, historische Straße (verneint),

    a) Dies wäre ohne Weiteres der Fall, wenn die Straße - ähnlich einer in einem Bebauungsplan festgesetzten Erschließungsstraße - durch einen Baulinienplan von vornherein, also auch schon vor ihrer Errichtung, zur Erschließung vorgesehen war (vgl. BayVGH, U.v. 6.4.2000 - 6 B 96.56 - juris Rn. 19).
  • VGH Bayern, 04.02.2008 - 6 ZB 06.1977

    Erschließungsbeiträge; Anlagenabgrenzung; Verlängerung einer bestehenden Anlage

    Die Frage, welche Merkmale eine Straße vor 1961 aufweisen musste, um als vorhandene Straße beurteilt werden zu können, bestimmte sich nach den zuvor geltenden landesrechtlichen und örtlichen straßenbaurechtlichen Vorschriften sowie städtebaulichen Regelungen (etwa Baulinien), nach etwaigen Richtlinien für den Abschluss von Straßenkostensicherungsverträgen, nach einer erkennbar gewordenen Straßenplanung der Gemeinde und, falls es an dahingehenden Unterlagen fehlt, nach den örtlichen Verkehrsbedürfnissen; haben sich örtliche Bauvorschriften im Laufe der Jahre geändert, war jede Maßnahme an der Regelung ihrer Zeit zu messen (BayVGH vom 2.3.2000 Az. 6 B 96.56; vom 10.4.2001 VGH n.F. 54, 137/140).
  • VG München, 13.12.2011 - M 2 K 10.4480

    Vorausleistung Erschließungsbeitrag; Anlagenbegriff; erstmalige Herstellung

    Welche Merkmale eine Straße aufweisen muss, um nach den bis zum 29. Juni 1961 geltenden Recht als endgültig hergestellt gelten zu können, bestimmt sich nach den landesrechtlichen und örtlichen straßenbaurechtlichen Vorschriften sowie städtebaulichen Regelungen, nach etwaigen Richtlinien für den Abschluss von Straßenkostensicherungsverträgen, nach der erkennbar gewordenen Straßenplanung der Gemeinde und, falls es an dahingehenden Unterlagen fehlt, nach den örtlichen Verkehrsbedürfnissen (st. Rspr. des Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, so z.B. BayVGH Urt. v. 6.4.2000, 6 B 96.56, ; Urt. v. 10.4.2001, 6 B 96.2239, BayVBl 2002, 602).
  • VG München, 13.09.2011 - M 2 K 10.6062

    Erschließungsbeitrag; erstmalige Herstellung; Aufwand; Verteilung

    Welche Merkmale eine Straße aufweisen muss, um nach dem bis zum 29. Juni 1961 geltenden Recht als endgültig hergestellt gelten zu können, bestimmt sich nach den landesrechtlichen und örtlichen straßenbaurechtlichen Vorschriften sowie städtebaulichen Regelungen, nach etwaigen Richtlinien für den Abschluss von Straßenkostensicherungsverträgen, nach der erkennbar gewordenen Straßenplanung der Gemeinde und, falls es an dahingehenden Unterlagen fehlt, nach den örtlichen Verkehrsbedürfnissen (ständige Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, s. z.B. BayVGH v. 06.04.2000 - 6 B 96.56 - v. 10.04.2001 - 6 B 96.2239 -).
  • VG München, 13.09.2011 - M 2 K 10.6129

    Erschließungsbeitrag; erstmalige Herstellung; Aufwand; Verteilung

  • VG München, 21.09.2010 - M 2 K 09.2904

    Abgrenzung Straßenausbaubeitragsrecht/Erschließungsbeitragsrecht; erstmalige

  • VG München, 28.04.2009 - M 2 K 08.2444

    Erschließungsbeitrag; erstmalige Herstellung; frostsicherer Unterbau; Verzicht;

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